Schule und Bildung
Ob Fragen zum Schulalltag, zur Förderung Ihres Kindes oder zu besonderen Bildungsangeboten: Das Landesamt für Schule und Bildung (LaSuB) ist Ihre zentrale Anlaufstelle rund um Schule und Bildung in Sachsen. Wir begleiten Schülerinnen und Schüler, Eltern sowie Lehrkräfte mit Fachkompetenz, Beratung und konkreter Unterstützung.
Was wir für Sie tun – Angebote und Beratung
Schulbesuch und schulische Fragen
Sie suchen einen Schulplatz, haben Fragen zur Schulanmeldung, zur Schulpflicht oder zu Schulabschlüssen? Sie möchten ein Zeugnis verstehen oder anfechten? Wir helfen Ihnen weiter – regional und schulartbezogen.
Schulpsychologische Beratung
Unser schulpsychologischer Dienst unterstützt bei Lern- und Leistungsschwierigkeiten wie Lese-Rechtschreib-Schwäche (LRS) oder Dyskalkulie, bei Konflikten zwischen Schülerinnen und Schülern, Eltern und Lehrkräften sowie bei Fragen zum Fernbleiben von der Schule. Mehr dazu finden Sie unter [Schulpsychologie].
Inklusion und sonderpädagogischer Förderbedarf
Wir setzen uns dafür ein, dass alle Kinder und Jugendlichen gleichberechtigt am Schulleben teilhaben können. Informationen und Beratung zu inklusivem Unterricht und sonderpädagogischem Förderbedarf erhalten Sie unter [Inklusion].
Migration und Bildungsberatung
Neu in Sachsen? Wir beraten zur Anmeldung zugewanderter schulpflichtiger Kinder und unterstützen bei der Integration in das sächsische Schulsystem. Informationen finden Sie unter [Migration und Integration].
Begabtenförderung
Besondere Talente verdienen besondere Förderung. Das LaSuB bietet gezielte Angebote für besonders begabte Schülerinnen und Schüler. Mehr erfahren Sie unter [Begabtenförderung].
Häufig gestellte Fragen - FAQ
- Was gilt zur Teilnahme?
- Welche Spielräume gibt es bei Befreiungen?
- Wie sind Kosten rechtlich einzuordnen, und welche Unterstützungsmöglichkeiten bestehen?
- Welche Verantwortung tragen Schule und Erziehungsberechtigte?
Unser Jurist Gotthard Dorzok ordnet die zentralen Aspekte verständlich ein und zeigt, worauf es in der Praxis ankommt:
In Deutschland bzw. Sachsen besteht eine allgemeine Schulpflicht in Form einer Schulbesuchspflicht. Diese ist an den öffentlichen Schulen und genehmigten Ersatzschulen zu erfüllen. Ausnahmen von der Schulbesuchspflicht bedürfen einer Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde (§ 26 Abs. 3 Satz 2 SächsSchulG). Dies betrifft Sachverhalte, in denen schulpflichtige Kinder und Jugendliche ihre Schulpflicht in einem anderem Bundesland oder Land absolvieren.
Bei längerer Erkrankung kann das Ruhen der Schulpflicht beantragt werden (§ 29 Abs. 1 des Sächsischen Schulgesetzes (SächsSchulG)). Dies bedeutet, dass die Schulpflicht vorübergehend ausgesetzt wird.
- Gesundheitliche Gründe: Wenn Ihr Kind aus körperlichen, geistigen oder psychischen Gründen längerfristig nicht am Unterricht teilnehmen kann.
Zuständige Behörde: Über das Ruhen der Schulpflicht aus gesundheitlichen Gründen entscheiden die Landkreise und kreisfreien Städte für ihre schulpflichtigen Einwohner und Einwohnerinnen. Das bedeutet: Sie müssen sich an das Schulamt Ihrer Kommune wenden, nicht direkt an das LaSuB.
- Kinderbetreuung: Wenn bei Erfüllung der Schulpflicht die Betreuung eines eigenen Kindes gefährdet wäre
Zuständigkeit liegt bei der Schulleitung. Antragstellung ist erforderlich.
Videobeitrag zur Schulpflicht
Ein Nachteilsausgleich sorgt dafür, dass alle Prüflinge trotz unterschiedlicher Voraussetzungen die gleichen Chancen haben. Er ist begrenzt auf die Ausgestaltung und Organisation bei der Leistungserbringung. Nicht davon umfasst sind qualitative Veränderungen in den fachlichen Anforderungen bzw. der Verzicht auf bestimmte Leistungserfordernisse oder ein Notenverzicht. Für Schülerinnen und Schüler mit Behinderungen, chronischen Erkrankungen oder Teilleistungsstörungen (Lese-Rechtschreib-Störung/LRS, nicht jedoch Rechenschwäche/ Dyskalkulie) enthalten die Schulordnungen der Grundschulen, Oberschulen, Gymnasien und Berufsschulen entsprechende Hinweise.
Wichtig: Der Nachteilsausgleich ist keine Bevorzugung einzelner Schülerinnen und Schüler. Er verändert nur die Rahmenbedingungen (z. B. Schreibzeitverlängerung), nicht den Prüfungsinhalt.
Wann hat mein Kind Anspruch auf Nachteilsausgleich?
Ihr Kind kann Anspruch haben bei:
- Lese-Rechtschreib-Störung (LRS/Legasthenie)
- Behinderungen (körperlich, geistig, Sinnesbehinderungen)
- Chronischen Erkrankungen (z. B. ADHS, Autismus, Diabetes, psychische Erkrankungen)
- Inklusiver Unterrichtung
- Vorübergehenden Beeinträchtigungen (z. B. gebrochener Arm)
Welche Maßnahmen sind möglich?
Typische Maßnahmen umfassen:
- Verlängerung der Bearbeitungszeit bei Leistungskontrollen
- Nutzung technischer Hilfsmittel (PC, Tablet)
- Mündliche statt schriftliche Prüfungen
- Größere Schrift oder angepasste Aufgabenblätter (Adaption)
- Separate Prüfungsräume oder Pausen
Wie beantrage ich den Nachteilsausgleich?
- Formloser schriftlicher Antrag bei der Fachlehrkraft einreichen
- Nachweise beifügen: Fachärztliches Attest, Gutachten (z. B. vom Schulpsychologischen Dienst, Kinder- und Jugendpsychiater)
- Fachlehrkraft entscheidet im Einvernehmen mit der Schulleitung.
Was ist der Unterschied zwischen Nachteilsausgleich und Notenschutz?
- Nachteilsausgleich: Verändert den Prüfungsablauf (z. B. mehr Zeit).
- Notenschutz: Verändert die Bewertung (z. B. Rechtschreibfehler werden nicht gewertet).
Brauche ich immer ein ärztliches Attest?
Zwingend erforderlich nur bei
- Umfangreicheren Maßnahmen
- Abschlussbezogenen Prüfungen
Zuständige Stellen:
- Erste Anlaufstelle: Die Schule Ihres Kindes (Klassenlehrerin/Klassenlehrer, Schulleitung)
- Schulpsychologische Beratung: Bei Fragen zu Diagnostik und Förderbedarf
- LASuB Sachsen: Bei übergeordneten Fragen oder Beschwerden
Nächste Schritte für Sie:
- Sprechen Sie mit der Klassenlehrerin/dem Klassenlehrer Ihres Kindes
- Holen Sie ggf. ein fachärztliches Gutachten ein
- Stellen Sie einen formlosen schriftlichen Antrag an die Schulleitung